Wird ein neues Kraftfahrzeug geliefert bzw. erstmalig in Österreich zugelassen, so ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vom Fahrzeughändler bzw. vom Zulasser zu entrichten.
Der Steuersatz orientiert sich am Kraftstoffverbrauch des
Kraftfahrzeuges.
Mögliche Befreiungen von der Normverbrauchsabgabe knüpfen unter anderem
an die Verwendung des Fahrzeuges.
So sind folgende Kfz von der NoVA befreit:
- Vorführkraftfahrzeuge
- Fahrschulkraftfahrzeuge
- Miet-, Taxi-, Gästewagen
- Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden
- Kraftfahrzeuge für Krankentransport und Rettungswesen
- Leichenwagen
- Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und
- Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.
Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung.
Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen
wird.
Der UFS Innsbruck hat nun aktuell über die Befreiung als Gästewagen eines
Hotels befunden. Die Befreiung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der
Steuerpflichtige die Verwendung als Gästewagen nachweisen kann. Als
Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des
einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Schlüssige und verlässliche Nachweise sind zeitnah zu erstellen und aufzubewahren. Von Bedeutung sind das Datum der Verwendung des Kraftfahrzeugs, die zurückgelegte Strecke, der Ausgangspunkt und der Zielpunkt der Bewegung sowie der Zweck der einzelnen Fahrt.
In diesem Fall war unbestritten, dass ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde. Vom Steuerpflichtigen wurde aber angeführt, dass für die begünstigten Fahrten vorwiegend zwei namentlich genannte Hotelportiere eingesetzt worden sind und diese befragt werden könnten. Der UFS befand, dass die Befreiung schon aus diesem Grund zu versagen sei.
Weiters führt der UFS aus, dass der strittige Vergütungsanspruch sich
auf „Gästewagen“ bezieht. In diesem Fall lag ein Gewerbeschein für das
Gästewagen-Gewerbe vor.
Dies erfasst die Beförderung der Wohngäste vom eigenen Betrieb zu
Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt, nicht aber
beispielsweise die Beförderung von Hotelgästen zu Aufstiegshilfen von
Schifahrern (für Zwecke der Sportausübung). Auch aus diesem Grund sei die
Befreiung zu versagen.
Stand: 10. Dezember 2009







